Versicherungsberater oder Makler – der Unterschied
Versicherungsberater und Versicherungsmakler klingen ähnlich, sind rechtlich aber zwei vollständig getrennte Berufe – mit unterschiedlicher Vergütung, unterschiedlicher Unabhängigkeit und einem unterschiedlichen Beratungsziel.
Zwei Berufe, klar durch das Gesetz getrennt
§ 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) trennt eindeutig zwischen Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, § 59 Abs. 1 VVG) und Versicherungsberatern (§ 59 Abs. 4 VVG). Dieselbe Trennung findet sich in der Gewerbeordnung: Versicherungsvermittler und -makler werden nach § 34d Abs. 1 GewO zugelassen, Versicherungsberater dagegen nach § 34d Abs. 2 GewO.
Versicherungsberater ist gesetzlich definiert als, wer „gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein" (§ 59 Abs. 4 VVG). Genau dieser letzte Halbsatz ist der entscheidende Unterschied zum Makler.
Versicherungsberater sind zudem Rechtsdienstleister und gehören zu den registrierten Erlaubnisinhabern nach dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG). Die Regelungen zur Berufsausübung entsprechen dabei weitgehend denen der Rechtsanwälte – der Beruf des Versicherungsberaters gilt sogar als mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar.
Warum „unabhängig" nur beim Versicherungsberater gilt
Immer wieder werben auch Versicherungsmakler mit dem Begriff „unabhängig". Die Gerichte sehen das kritisch: Das Oberlandesgericht Dresden hat einem Makler mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (14 U 1740/24) die Werbung mit „Unabhängigkeit" nach § 5 UWG untersagt. Die Begründung: Verbraucher verstehen unter „Unabhängigkeit", dass keine finanziellen Vorteile durch Versicherer bestehen – Makler erhalten aber regelmäßig Courtage und sind wirtschaftlich mit den Versicherern verflochten. Es ist nicht das erste Urteil dieser Art.
Historisch ist diese Unabhängigkeit sogar verfassungsrechtlich abgesichert: 1980 wurde der eigenständige Beruf des Versicherungsberaters durch eine Änderung des Rechtsberatungsgesetzes vorübergehend abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 5. Mai 1987 fest, dass diese Abschaffung verfassungswidrig war, und betonte den Versicherungsberater als eigenständigen Beruf mit dem Ziel objektiver und neutraler Beratung – abgesichert durch das Provisionsannahmeverbot des § 34d Abs. 2 GewO.
Das von Maklerseite oft angeführte „Sachwalterurteil" des BGH aus dem Jahr 1985 – das den Makler als treuhänderähnlichen Sachwalter des Versicherungsnehmers mit weitreichenden Aufklärungspflichten beschreibt – traf dagegen keine Aussage zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit: Zum Zeitpunkt des Urteils existierte der Beruf des unabhängigen Versicherungsberaters gar nicht, sodass der BGH keinen Vergleich ziehen konnte.
Warum kein Erfolgshonorar?
Der klassische Versicherungsmakler erhält seine Vergütung durch Vertragsabschlüsse und laufende Bestandsprovisionen, meist prozentual von der Prämie – unabhängig davon, wie viel Zeit oder Aufwand investiert wurde. Auch Prämienerhöhungen steigern die Courtage. Wirtschaftlich betrachtet fehlt damit der Anreiz, Prämien zu senken oder von einem Vertrag abzuraten.
Versicherungsberatern ist eine Erfolgsvergütung deshalb ausdrücklich untersagt – das hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt. Der BGH wertet dieses Verbot als Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher: Ein erfolgsabhängiges Honorar würde, ähnlich einer Courtage, einen wirtschaftlichen Anreiz für bestimmte Empfehlungen schaffen und damit die Neutralität gefährden. Als Sachverständiger in Versicherungsfragen muss der Versicherungsberater neutral und ohne Interesse am finanziellen Ergebnis seiner eigenen Tätigkeit vergütet werden.
Keine Vermischung der beiden Rollen
Nach den Berufsgrundsätzen des BVVB ist eine Verbindung von Versicherungsberatern mit Versicherungsvermittlern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nicht gestattet – das gilt auch für Mitarbeitende. Versicherungsberater dürfen in keiner Weise wirtschaftlich, finanziell oder rechtlich von Unternehmen oder Personen abhängig sein, die im Rahmen der Versicherungsvermittlung Provisionen erhalten.
Auch von einer Doppelzulassung als Makler und Versicherungsberater rät der BVVB ab: Sie würde die dargestellte Rechtsprechung zur Unabhängigkeit unterlaufen und den Verbraucherschutz gefährden.
FSD ist ausschließlich Versicherungsberater
Falken Sammer Deppner ist keine Versicherungsmaklerin und kein Versicherungsvermittler. Wir arbeiten ausschließlich als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO, nehmen keine Provisionen oder sonstigen Vergütungen von Versicherungsgesellschaften oder Versicherungsvermittlern an und sind Mitglied im Bundesverband der Versicherungsberater e. V. (BVVB). Unsere Beratung erfolgt ausschließlich auf Honorarbasis und richtet sich allein nach dem, was für Sie als Mandant die beste Lösung ist – unabhängig davon, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen oder geändert wird.
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